AGB Appenzeller Energiekonzept AG
01
Einleitung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) sind Bestandteil des zwischen der AppenzellerEnergiekonzept AG und ihrem Kunden vereinbartenVertrags.
1.2. Im Einzelfall getroffene schriftliche Vereinbarungenhaben stets Vorrang vor den AGB.
1.3. AGB des Kunden gelten grundsätzlich nicht.
1.4. Aus Gründen der Textlänge wird nur dasgrammatikalische Geschlecht verwendet.
02
Geltungsbereich
Diese AGB gelten für Verträge über die Erstellung oder Lieferung von Solaranlagen oder Teilen davon an Endkunden. Darin enthalten sind auch Batteriespeichersysteme oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
03
Angebot
3.1. Offerten gelten generell während 1 Monat.
3.2. Ertragsberechnungen sind als Richtwerte zu verstehen sie sind nicht verbindlich.
3.3. Alle durch die Appenzeller Energiekonzept AG erstellten Offerten und die dazu gehörigen Unterlagen bleiben im geistigen Eigentum der Appenzeller Energiekonzept AG. Sie dürfen weder kopiert noch Aussenstehenden in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.
3.4. Es können nicht kalkulierbare Kosten (Netzstörungen, Verpflichtungen gegenüber Energieversorgungsunternehmungen, Auflagen von Bewilligungsbehörden etc.) entstehen die separat verrechnet werden oder direkt vom Kunden getragen werden müssen.
04
Preise
Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde sind die genannten Preise Festpreise in Schweizer Franken und enthalten die jeweils geltenden Mehrwertsteuern. Weitere Kosten sind objektspezifisch zu regeln.
05
Inhalt und Umfang der Leistungen
5.1. Die Offerte erstreckt sich nur auf die schriftlich aufgeführten Leistungen.
5.2. Zusatzleistungen wie Unterhaltsarbeiten Reinigung Rückbau oder der Überprüfungsservice sind nicht enthalten und müssen separat vereinbart und bezahlt werden.
5.3. Entsorgung: Gesetzliche und freiwillige vorgezogene Recyclinggebühren sind enthalten.
5.4. Änderungen von im Angebot explizit aufgeführten Produkten werden nur unter vorgängiger Rücksprache mit dem Kunden vorgenommen.
06
Vorbereitung kundenseitig
Der Kunde sorgt auf seine Kosten dafür dass rechtzeitig mit den Arbeiten begonnen werden kann:
06.1
Ist nichts anderes vereinbart, holt er alle
notwendigen Bewilligungen ein.
6.2. Er ermöglicht der Appenzeller Energiekonzept AG und den von ihr beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang und gibt auf Anfrage vollständig Auskunft über Eigenschaften wie Asbestbelastung statische Besonderheiten Undichtigkeiten der Gebäudehülle etc die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.
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Förderbeiträge
Auf Wunsch des Kunden informiert die Appenzeller Energiekonzept AG über die Möglichkeit von Förderbeiträgen und anderen Vergütungen. Die Appenzeller Energiekonzept AG übernimmt die Anmeldungen nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden dies kann als offerierte Position in den Angeboten aufgeführt sein. Sie kann für Mindererträge aus den Vergütungen nicht belangt werden.
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Schlechterfüllung und Unmöglichkeit
aufgrund höherer Gewalt
8.1. Kommt es zu Lieferverzögerungen wegen Hindernissen auf die die Appenzeller Energiekonzept AG keinen Einfluss hat wie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt aber auch Streiks Aussperrung behördliche Anordnungen etc. auch wenn sie bei den Lieferanten bzw. Unterlieferanten der Appenzeller Energiekonzept AG eintreten erhält die Appenzeller Energiekonzept AG eine angemessene Nachfrist von höchstens 4 Wochen.
8.2. Besteht die Unmöglichkeit der Lieferung nach 4 Wochen noch an und ist ein Ende der Behinderung nicht innert weiteren 8 Wochen zu erwarten haben die Parteien die Möglichkeit ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
8.3. In diesen Fällen schuldet die Appenzeller Energiekonzept AG dem Kunden keinen Schadenersatz.
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Zahlungsmodalitäten
9.1. Ist nichts anderes festgelegt so verlangt die Appenzeller Energiekonzept AG 30% des Werklohns bei Bestellung 30% bei Lieferung 30% bei Fertigstellung und 10% nach Abnahme des Werks.
9.2. Skonto darf nur geltend gemacht werden wenn das schriftlich vereinbart wurde.
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Zahlungsverzug
10.1. Hat der Kunde bei Fälligkeit weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich begründete Einwände dagegen erhoben kann die Appenzeller Energiekonzept AG eine kurze Nachfrist setzen und nach deren ungenutztem Ablauf den Vertrag entschädigungslos fristlos auflösen. Die bis dahin von der Appenzeller Energiekonzept AG erbrachten Leistungen müssen vollumfänglich beglichen werden. Der Kunde trägt die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten.
10.2. Befindet sich der Kunde mit Teilzahlungen im Verzug so kann die Appenzeller Energiekonzept AG nach erster Mahnung ohne weitere Mitteilung Zinsen von 5% erheben.
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Erfüllungsort, Nutzen und Gefahr
11.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist ist der Erfüllungsort der Ort an dem die Werkleistungen oder die Montage der Ware erfolgt.
11.2. Nutzen und Gefahr gehen bei Ablieferung des Werks auf den Kunden auf diesen über. Die Ablieferung erfolgt anhand der Abnahme.
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Leistungsgarantie
12.1. Leistungsgarantien die vom Hersteller gewährt werden können nur beim Hersteller eingefordert werden. Die Appenzeller Energiekonzept AG haftet ausserhalb ihrer Gewährleistungspflicht nicht dafür.
12.2. Allfällige Leistungsgarantien der Appenzeller Energiekonzept AG werden schriftlich vereinbart. Sie können nur geltend gemacht werden wenn sich die Anlage in mängelfreiem Zustand befindet vollständig ist und ausschliesslich von der Appenzeller Energiekonzept AG oder von ihr beauftragten Dritten gewartet wurde.
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Herstellergarantie
Garantien die vom Hersteller gewährt werden und die längerfristigere Garantien versprechen als die Appenzeller Energiekonzept AG können nach Ablauf der nach Obligationenrecht oder der SIANorm 118:2013 vereinbarten Gewährleistungsfrist nur beim Hersteller eingefordert werden.
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Abnahme
14.1 Die Appenzeller Energiekonzept AG zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Werks an und vereinbart mit ihm innert Monatsfrist einen Termin zur Abnahme des Werks oder von in sich geschlossenen Werkteilen (Teilabnahme). Der Kunde nimmt an der Abnahme teil. Nimmt der Kunde nicht teil oder verweigert er einen Termin so gilt die Anlage nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.
14.2 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
14.3 Zeigen sich wesentliche Mängel so wird am Abnahmetermin eine verbindliche Frist zur Mängelbehebung durch die Appenzeller Energiekonzept AG vereinbart die Abnahme wird unterbrochen und nach der Mängelbehebung innert Monatsfrist fortgesetzt.
14.4 Das Werk gilt als abgenommen wenn sich nach einer Nachbesserung weitere Mängel zeigen aber die Gewährleistungsfrist beginnt für diese Mängel noch nicht zu laufen.
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Gewährleistung
15.1. Die Appenzeller Energiekonzept AG haftet für Werkmängel auch ohne Verschulden und auch dann wenn die Mängel durch Subunternehmer verursacht wurden die sie eingesetzt hat. Sie haftet hingegen nicht wenn der Kunde selbst eine Hilfsperson des Kunden oder ein vom Kunden beauftragter Dritter die Mängel verursacht haben.
15.2. Der Kunde kann verlangen dass die Mängel behoben werden (Nachbesserung). Die Appenzeller Energiekonzept AG und der Kunde vereinbaren dazu eine angemessene Frist. Können die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben werden kann der Kunde – die Mängel auf Kosten der Appenzeller Energiekonzept AG durch einen Dritten beheben lassen. – einen Preisabschlag verlangen.
15.3 Er kann nur vom Vertrag zurücktreten wenn die Annahme des Werks unzumutbar ist und die Entfernung des Werks für die Appenzeller Energiekonzept AG keine unverhältnismässigen Nachteile mit sich bringt. In dem Fall schuldet er keine Vergütung bereits bezahlte Vergütungen erhält er zurück. Der Unternehmer muss das Werk innert angemessener Frist entfernen ansonsten kann der Kunde es auf Kosten des Unternehmers entfernen lassen.
15.4 Es besteht eine Rügefrist von 2 Jahren ab dem Tag der Abnahme. Entdeckt der Kunde einen Mangel zeigt ihn aber nicht rechtzeitig an so hat er den dadurch verursachten Schaden selbst zu tragen.
15.5. Mängel die der Kunde erst nach Ablauf der ersten 2 Jahre nach Abnahme entdeckt sind verdeckte Mängel. Die Appenzeller Energiekonzept Appenzeller Energiekonzept AG | Version 2022 3 AG haftet dafür während weiterer 3 Jahre nach Ablauf der Rügefrist nach Absatz 15.4 bzw. bis 5 Jahre nach Abnahme aber nur wenn der Kunde sie innert 7 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat.
15.6. Bei einer Abnahme ohne Prüfung haftet die Appenzeller Energiekonzept AG nicht für verdeckte Mängel die bei einer Abnahme mit Prüfung entdeckt worden wären.
15.7. Die Beweislast für einen verdeckten Mangel liegt beim Kunden.
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Kosten der Gewährleistung
16.1. Die Kosten der Nachbesserung trägt die Appenzeller Energiekonzept AG. Dazu gehören die Kosten zur Beseitigung von Schäden und belegte notwendige Mehrkosten des Kunden oder von am Bau beteiligten Personen.
16.2. Kosten die dem Bauherrn auch bei ursprünglich mängelfreier Ausführung entstanden wären trägt der Kunde („Sowieso-Kosten“). Gleiches gilt für einen Mehrwert durch die Mangelbehebung.
16.3. Hat der Kunde selbst eine Hilfsperson des Kunden oder ein vom Kunden beauftragter Dritter den Mangel mitverschuldet so werden die Kosten zwischen der Appenzeller Energiekonzept AG und dem Kunden angemessen aufgeteilt.
16.4 Schadenersatz: Der Kunde kann Schadenersatz nach den Artikeln 368 und 97ff. OR geltend machen wenn er nachweist dass ihm ein Schaden entstanden ist. Mangelfolgeschäden können nur bei einem Verschulden der Appenzeller Energiekonzept AG geltend gemacht werden.
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Unterhalt, Service, Reinigung
17.1. Der Unterhalt (z.B. Pflege des Gründachs) der Service und die Reinigung gemäss Dokumentation der Appenzeller Energiekonzept AG werden vom Kunden in Auftrag gegeben.
17.2. Für Schäden die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten entstanden sind haftet die Appenzeller Energiekonzept AG nicht.
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Selbstmontage
18.1. Die Selbstmontage erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung und Gefahr des Selbstmonteurs.
18.2. Die Selbstmontage muss dokumentiert werden so dass nachvollziehbar ist welche Teile der Installation selbst montiert wurden.
18.3. Die Mitarbeit begründet kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Steuern Gebühren und Abgaben sind Sache des Selbstmonteurs. Der Selbstmonteur muss gegen Unfall versichert sein und in der Lage sein Arbeiten auch auf Dächern mit der nötigen Vorsicht und Sorgfalt auszuführen. Die Appenzeller Energiekonzept AG lehnt jede Haftung bei Verletzungen und Unfällen des Selbstmonteurs ausdrücklich ab.
18.4. Bei Selbstmontage durch den Kunden lehnt die Appenzeller Energiekonzept AG jede Verantwortung für vom Kunden montierte Teile der Installation ab. Der Kunde muss sich über die notwendigen Bewilligungen und geltenden Vorschriften selbst informieren. Dem Kunden wird empfohlen einen unabhängigen Sicherheitsnachweis der Installation in Auftrag zu geben.
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Datenschutz
19.1. Die Appenzeller Energiekonzept AG verkauft keine Kundendaten an Dritte. Sie ist jedoch ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung des Kunden berechtigt Fotos der Anlage zu Referenzzwecken zu verbreiten. Sie sorgt dafür dass auf diesen Fotos ohne vorgängige Einwilligung des Kunden keine Personen Autonummern Hausnummern oder Beschriftungen zu erkennen sind. Der Kunde kann die Verwendung der Fotos als Referenzobjekte auch nachträglich jederzeit schriftlich untersagen. Erfolgt diese Mitteilung nach der Veröffentlichung auf der Firmen-Website löscht die Appenzeller Energiekonzept AG die Bilder umgehend. Sie kann jedoch nach der Veröffentlichung auf der Firmen-Website nicht mehr dafür garantieren dass die Bilder im Internet auf anderen Seiten oder in Suchanfragen nicht weiterhin auffindbar sind.
19.2. Daten aus Monitoring-Systemen werden von der Appenzeller Energiekonzept AG nicht weitergegeben.
20
Schlussbestimmungen:
20.1 Schiedsklausel:
Die Parteien können sich im Konfliktfall zuerst an die Ombudsstelle Swissolar oder an eine ähnliche Stelle wenden. Sie sollen in dem Fall nach einem allfälligen Scheitern des Ombudsverfahrens ein ordentliches Gericht anrufen. Es ist dabei zu beachten dass das Ombudsverfahren die Verjährungsfrist nicht unterbricht.
20.2
Solidarhaftung
Besteht der Kunde aus einer Personengesellschaft haften die Gesellschafter der Appenzeller Energiekonzept AG gegenüber als Solidarschuldner.
20.3
Formvorschriften
20.3.1. Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die Parteien. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
20.3.2. Sämtliche Änderungen Präzisierungen und Zusätze zum korrespondierenden Vertrag wie Planänderungen ästhetische Korrekturen etc. bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
20.3.3. Die Korrespondenz per E-Mail erfüllt die Schriftform wenn ihr Inhalt von der empfangenden Partei bestätigt wurde.
20.4
Salvatorische Klausel
Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als ungültig oder nichtig erweisen gelten die übrigen davon unberührt weiter.
20.5
Subsidiäres Recht
Subsidiär wird das Schweizerische Obligationenrecht herangezogen und wo es vertraglich vereinbart wurde die Schweizer Norm SIA 118:2013 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten). Wird die Geltung der SIA 118:2013 im Vertrag mit dem Endkunden vereinbart so ist sicherzustellen dass beide Parteien den Inhalt der SIA 118:2013 kennen.
20.6
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.6.1. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
20.6.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Appenzeller Energiekonzept AG zuständige Gericht. Die Appenzeller Energiekonzept AG kann den Kunden auch am Sitz des Kunden belangen.